Bildungszeitgesetz

Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz in Kraft getreten. Bildungszeit kann sowohl für berufliche und politische Weiterbildung genommen werden, als auch für die Qualifizierung zum und im Ehrenamt. Die meisten Beschäftigten in Baden-Württemberg haben einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt weiter gezahlt. Wer unter welchen Bedingungen Bildungszeit nehmen kann, ist im Gesetz im Detail geregelt - bitte lesen Sie dort nach, was für Sie persönlich zutrifft.

Unter www.bildungszeitgesetz.de  finden Sie alle Informationen zur Bildungszeit